Aktuelles

Geschäftsstelle ALI e.V.
Sophienstr. 15
Tel.: 0241/5100006-0
Die Büroräume der Fachbereiche
"Junge Erwachsene" und
"Betreutes Wohnen" befinden
sich ebenfalls in der Sophienstr.  
 
Ali Disco
am 01.06.2012 ab 19.00 Uhr
Kontakt- und Beratungsstelle Südstr. 6  
 
Angehörigengruppe
am 06.06.2012 18.00 - 19.30 Uhr
SPZ 2
Trierer Str. 4
Tel.: 0241/4459654  
 
Elterngruppe (für Eltern, die seelisch erkrankt sind)
15.05.2012 10.00-12.00 Uhr
19.06.2012 10.00-12.00 Uhr
Ort: Kontakt- und Beratungsstelle, Trierer Str. 4
Tel.:0241/ 510000617 oder 4459654
Bitte um Voranmeldung  
 
Psychoseseminar
08.05.2012 18.00-19.30 Uhr
12.06.2012 18.00-19.30 Uhr
jeden zweiten Dienstag im Monat

Ort: Multifunktionsraum, Sophienstr.11

Das Psychoseseminar wird in Kooperation mit
der Alexianer Aachen GmbH abgehalten.

Infos: ...  mehr  
 
Ferienfahrt nach Wangerooge
vom 24.09. - 28.09.2012

Klienten des Betreuten Wohnens,
Besucher der Kontaktstelle, Freunde, Partner, Bekannte
und sonstige Interessierte

Info: Christina Delannay, Tel.: 0241/ 5100006-18  
 
Veranstaltungen
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Satzung

des Vereins Aachener Laienhelfer Initiative e.V.
in der Fassung vom 17.November 2010

Inhalt

Präambel

Unsere gesamte Arbeit wird im besonderen von folgenden Werten bestimmt:
(1) Die Individualität eines Menschen sowie andere Lebensweisen/Lebensformen respektieren und akzeptieren.
(2) Für das Rechtsgut der von uns betreuten Menschen eine besondere Verantwortung tragen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Aachener Laienhelfer Initiative e.V.
Die Abkürzungsform lautet ALI e.V.
(2) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister der Stadt Aachen eingetragen.
Er führt seit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Integration von
- seelisch erkrankten und von seelischer Erkrankung bedrohten Menschen
- und von Menschen mit einer seelischen Behinderung
in das allgemeine gesellschaftliche Leben sowie in das Arbeits- und Berufsleben.
Dies soll unter anderem durch die Förderung einer verständnisvollen Einstellung gegenüber diesem Personenkreis in der Bevölkerung und den Ausbau von Hilfsangeboten erreicht werden.
Der Verein setzt sich zudem für die Rechte und die Verwirklichung angemessener Lebensbedingungen seelisch erkrankter Menschen und für den Ausbau von alternativen Angeboten im Rahmen einer ganzheitlichen Versorgung ein.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein will geeignete Einrichtungen, Dienste und Angebote schaffen, um den Vereinszweck nachhaltig zu erfüllen.
(2) Zudem will er Räume und Orte schaffen, die der Zielgruppe Schutz bieten und ein würdevolles Leben ermöglichen.
(3) Der Verein will unter anderem:
- Patienten der Psychiatrie und seelisch erkrankte Menschen regelmäßig betreuen; ausgeschlossen werden primär suchtkranke Menschen. Gesetzliche Betreuungen werden von der Vereinstätigkeit ausgeschlossen.
- durch Öffentlichkeitsarbeit die Mitarbeit der Bevölkerung gewinnen,
- aufklärend und beratend wirken,
- fachspezifische Fortbildungen anbieten,
- mit Behörden und Institutionen zusammenarbeiten und auf Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen.
Der Verein kann:
- Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte sowie ergänzende soziale Dienstleistungen
für die genannte Zielgruppe planen und umsetzen,
- Integrationsunternehmen zur Beschäftigung schwer behinderter Menschen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in Anlehnung an § 132 SGB IX für die genannte Zielgruppe
planen und umsetzen.
Der Verein kann zur Erfüllung der beiden zuletzt genannten Zwecke auch Betriebsteile im
Sinne einer rechtlichen und wirtschaftlichen Verselbständigung ausgründen, sich an solchen
beteiligen bzw. deren Geschäfte besorgen.
(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Der Verein ist dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V. (Der Paritätische) angeschlossen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln sowie aus eigenwirtschaftlichen Zweckbetrieben.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(4) Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung auf Antrag festlegen, dass die Vorstands-
mitglieder eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten.
Der beschlossene Betrag gilt solange, bis auf der Mitgliederversammlung ein neuer Antrag gestellt und beschlossen wird.
Die Entschädigung beträgt jedoch höchstens 500 € jährlich.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Mittel aus dem Vereinsvermögen, auch nicht die eventuell schon gezahlten Vereinsbeiträge.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus stimmberechtigten und fördernden Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen. Sie sollen möglichst als BürgerhelferIn oder LaienhelferIn für den
Verein tätig sein oder tätig gewesen sein.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Fördernde Mitglieder können solche Personen, Unternehmen, Körperschaften und Vereine
werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und den Verein nur
durch materielle Zuwendungen fördern wollen.
(5) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(6) Hauptamtliche MitarbeiterInnen können nicht stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.
(7) Nutzer unserer Einrichtungen können nicht stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.
(8) Mitglieder, die, z.B. nach einem Umzug, nicht mehr postalisch zu erreichen sind, können vom
Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, sofern die Satzung nicht anderweitige
Regelungen vorsieht.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder, die an der Erfüllung des Vereinszwecks aktiv mitarbeiten,
brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
(3) Ebenso alle Mitglieder, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, die sie dem Vorstand
gegenüber erklären.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch den Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Aufsichtsrat schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Aufsichtsrat kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Der Ausschluss ist möglich:
- wenn ein Mitglied sich schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verhalten hat,
- wenn ein stimmberechtigtes Mitglied sich länger als 6 Monate, ohne Begründung, nicht an der Vereinstätigkeit beteiligt. Der Ausschluss kann nur nach Anhörung des betreffenden Mitglieds erfolgen. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Aufsichtsrat eingelegt werden. Wenn das Mitglied der Anhörung ohne Begründung fernbleibt, kann es ausgeschlossen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands, sowie die Beschlussfassung über
sämtliche den Verein betreffenden Angelegenheiten, die nicht von einem anderen Organ des
Vereins zu verantworten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(3) Eine Mitgliederversammlung findet statt:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- jedoch mindestens einmal jährlich.
Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor
dem festgelegten Termin einzuberufen.
Einzuladen sind die stimmberechtigten und die fördernden Mitglieder.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten durchzuführen,
wenn diese von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von
der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Auf der Mitgliederversammlung legt der Vorstand einen Jahresrechenschaftsbericht über die
Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr vor. Dazu gehören:
a. Jahresabschluss der Buchhaltung
b. Jahresgeschäftsbericht.
(7) Die Mitgliederversammlung entlastet auf Antrag eines Mitglieds den Vorstand.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen
Mitarbeiter/innen des Vereins angehören dürfen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit dauert drei Jahre.
(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter, die den Verein nach außen gemeinsam vertreten.
(4) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26, Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredites der zu einer
Gesamtverschuldung von mehr als 10.000 € führt, die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann
für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben
Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Das einzelne Vorstandsmitglied kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen.
(9) Zur Beratung beruft der Vorstand einen Beirat.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Der Vorstand kann etwaige redaktionelle Änderungen der Satzung aufgrund von Verfügungen
des Gerichtes oder anderer Behörden von sich aus vornehmen.

§ 12 Beirat

(1) Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 6 Personen an, wobei jeweils
- mindestens 2 VertreterInnen der NutzerInnen der Einrichtungen
- 1 VertreterIn der Angehörigen
- 1 VertreterIn der hauptamtlichen Mitarbeiter
- 1 VertreterIn der Bürgerhelfer
auf Vorschlag der jeweiligen Interessengruppe vom Vorstand berufen werden.
Die Beiratsmitglieder werden jeweils einzeln für die Dauer von 3 Jahren berufen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, die Interessen dieser Menschen durch Beratung des Vorstandes
zu vertreten.
(4) Der Beirat ist ein ehrenamtliches Beratungsgremium.

§ 13 Beschlussfassung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung eines Vereinsorgans ist beschlussfähig.
(2) Beschlussfassungen der Vereinsorgane erfolgen, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Niemand kann
mehr als eine Stimme abgeben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Wenn eine/r es jedoch wünscht, wird
geheim abgestimmt oder gewählt.
(4) Über die Sitzungen der Vereinsorgane und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung bzw. der Sitzung und vom jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 SAtzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Satzungsänderungen muss der Änderungsvorschlag mit der Tagesordnung verschickt
werden.

§ 15 Aufösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der
Beschluss kann mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins durch Beschluss der Auflösungsversammlung und Zustimmung des
zuständigen Finanzamts an den Paritätischen NRW (Dachverband), der es im Sinne des § 2
dieser Satzung für eine vergleichbare Einrichtung in Aachen zu verwenden hat.
(3) Liquidation und Ablegung einer Schlussrechnung erfolgen durch die von der
Auflösungsversammlung gewählten Personen. Sofern keine Liquidatoren gewählt sind, erfolgt
die Liquidation durch den Vorstand.